DGUV Grundsatz 308-008

Titelblatt des DGUV Grundsatzes 308-008Die Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen ist im DGUV Grundsatz 308-007 (ehemals BGG 966) geregelt. Demnach ist der Nachweis über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zum selbständigen Führen einer Hubarbeitsbühne durch eine theoretische und praktische Prüfung zu belegen.

Unsere IPAF-Schulung entspricht dem DGUV Grundsatz 308-008.